Versand

  1. Erfüllungsort ist unser Sitz.
  2. Die Lieferfrist bestimmt sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach den von uns in der Auftragsbestätigung getätigten Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits zu erbringenden Vorleistungen bzw. vor Eingang einer vom Käufer zu erbringenden Anzahlung. Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskassebetrages. Kommt der Käufer mit Leistungen uns gegenüber in Verzug, so verlängert sich unsere Lieferfrist um die Dauer dieses Verzugs.
  3. Soweit wir nicht verpflichtet sind, den Liefergegenstand an einem vom Käufer bestimmten Ort zu bringen oder dort aufzustellen oder zu montieren, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen hat oder dem Käufer Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  4. Nachträgliche Wünsche des Käufers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängert sich unsere Lieferfrist.
  5. Gleiches gilt bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, wie Krieg oder Naturkatastrophen, wichtiger betrieblicher Belange und aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, die sich unserer Einflussnahme entziehen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung, bei Betriebsstörungen in Zuliefererbetrieben, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese rechtzeitig durch uns bestellt worden sind. Dauert die Störung mehr als 12 Wochen und ist sie nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer unverzüglich nach deren Bekanntwerden mitteilen. Schadensersatzansprüche gegenüber uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die in Ziffer 8.5 und in diesem Abschnitt aufgeführten Regelungen gelten für den Käufer entsprechend.
  6. Geraten wir durch Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten (d.h. durch Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) schuldhaft in Verzug, ist der zu ersetzende Schaden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Im Übrigen ist der zu ersetzende Verzugsschaden auf 5% des jeweiligen Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Uns bleibt allerdings der Nachweis vorbehalten, dass gar kein Verzugsschaden eingetreten, oder dass der tatsächlich entstandene Verzugsschaden geringer ist.
  7. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers entstandenen Kosten, berechnet. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass gar kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden sei.
  8. Wir können aus begründendem Anlass und im zumutbaren Umfang Teillieferungen vornehmen. Der Käufer wird von uns über etwaige Teillieferungen rechtzeitig informiert.
  9. Die von uns vorgenommenen Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstigen gesetzlichen Verbote.